Satzung

Satzung des Vereins „MMC e.V.“

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

 

  1. Der Verein führt den Namen „MMC“, nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“.
  2. Sitz des Vereins ist Kirschensteige 17, 88069 Tettnang
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Deutschen Abgabenordnung.
    Es ist Zweck des Vereins, nachhaltigen Tourismus zu fördern. Schwerpunkt der Tätigkeit ist der nachhaltige Kreuzfahrt- und Tauchtourismus.

 

  1. Der Vereinszweck wird durch folgende Maßnahmen erreicht:

-       Erstellung von Nachhaltigkeitsstandards für Kreuzfahrten.

-       Betreuung von nachhaltigen MMC e.V. Kreuzfahrten, die modellhaft diese Nachhaltigkeitsstandards in der Praxis umsetzen. Insbesondere durch:

  • Vermeidung von CO2 Emissionen, durch Müllvermeidung, regionalen Einkauf und möglichst großer Nutzung regenerativer Energien (insbesondere Wind- und Solarkraft).
  • Sicherung von Sozial- und Kulturverträglichkeit durch entsprechende Richtlinien für das Handeln in den Destinationen.
  • Einhaltung erhöhter CSR-Standards (Corporate Social Responsibility) bei Mitgliedern, die auf den MMC e.V. Kreuzfahrten eingesetzt werden.
  • Sicherung der CO2 Neutralität der MMC e.V. Kreuzfahrten mittels Kompensation der CO2 Emissionen durch Investition in globale Projekte, die CO2 binden.

-       Aus- und Weiterbildung von MMC e.V. Vereinsmitgliedern.

-       Beratung sowie Aus- und Weiterbildung von Kooperationspartnern.

-       Vorträge und Veranstaltungen mit der Zielsetzung, das Natur-, Kultur- und Umweltbewusstsein im Tourismus zu schärfen.

-       Operative Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Tourismusorganisationen.

 

 

§ 3 Mitgliedschaften

 

Der Verein hat ordentliche Mitglieder (mit Stimmrecht) und fördernde Mitglieder (ohne Stimmrecht). Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein, ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  2. Über den Aufnahmeantrag von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt, wenn dieser zustimmend über die Aufnahme entschieden hat. Zur Aufnahme genügt einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der 1. Vorsitzenden. Die Ablehnung bedarf gegenüber dem Antragsteller keiner Begründung.
  3. Die Aufnahme von Fördermitgliedern erfolgt formlos mit der Antragstellung.

 

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft für ordentliche und fördernde Mitglieder wird beendet:

 

  1. durch Austritt, der schriftlich bis zum letzten Tag des 3. Quartals des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss. Der Austritt wird zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam.
  2. durch Tod oder bei juristischen Personen durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Mitgliedes.
  3. durch Ausschluss: Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn vereinsschädigendes Verhalten oder Missachtung der Satzung oder Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge trotz Fälligkeit länger als vier Monate vorliegen.
    Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der 1. Vorsitzenden.
    Das betroffene Mitglied hat vor Beschlussfassung Anspruch auf Gehör. Gegen den Ausschluss kann das betreffende Mitglied Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat. Der Einspruch ist schriftlich mit Begründung an den Vorstand zu richten. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte des Auszuschließenden.
  4. Das Ende der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge und Umlagen

 

Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Mitgliedsbeiträge, deren Höhe in einer durch die Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung festgesetzt wird.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

-       Mitgliederversammlung

-       Der Vorstand

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.
  2. Einladungen werden 4 Wochen vorab auf der Internetseite unter Bekanntgabe der Tagesordnung veröffentlicht.
  3. Bei Notwendigkeit kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er hat dies zu tun, wenn es von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher elektronisch in Schriftform zu erfolgen, dabei ist die Tagesordnung bekanntzugeben.
  4. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Durchführung der Mitgliederversammlung geschieht mittels Internet-Konferenz. Jedes Mitglied erhält geschützte Legitimationsdaten und ein persönliches Passwort.
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, außer Beschlüsse zur Satzungsänderung, zur Änderung der Beitragsordnung oder zur Auflösung des Vereins, diese bedürfen einer Dreiviertelmehrheit aller anwesenden Stimmen.
  7. Eine Stimmenübertragung auf andere Mitglieder ist nicht möglich.
  8. Jede Mitgliederversammlung wird durch die Geschäftsführung protokolliert. Im Protokoll sind sämtliche Beschlüsse festzuhalten. Das Protokoll wird im Anschluss auf der Internetseite veröffentlicht.

 

 

 

 

§ 9 Vorstand und Geschäftsführung

 

  1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und einem Beisitzer.
  2. Der Vorstand bestellt einen / eine Geschäftsführer/in.
  3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  4. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
  5. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch den Vorstand, zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinsam.
  6. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ein Ehrenamt. Bare Auslagen können erstattet werden.
  7. Der Vorstand wird für die Dauer von sieben Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
  8. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt und eingesetzt ist.

 

§ 10 Rechnungsprüfung

 

Für die Rechnungsprüfung werden von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer bestellt. Die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von sieben Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Rechnungsprüfung erfolgt jährlich im 1. Quartal des Jahres für das vergangene Kalenderjahr.

 

§ 11 Beitragsordnung und Buchführung

 

  1. Die Beitragsordnung sieht die Erhebung jährlicher Beiträge vor.
  2. Die Buchführung des Vereins erfolgt durch mindestens eine einfache Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung, kann aber auch durch eine Gewinn- und Verlustrechnung mit Bilanz erfolgen.

 

 

§ 12 Gemeinnützigkeit

 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

Über die Auflösung des Vereins und über die Verwendung des Vereinsvermögens beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit.

 

 

§ 14 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit Unterschrift der Gründungsmitglieder in Kraft.

 

 

§ 15 Gerichtsstand

 

Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.

 

Gründungsmitglieder

 

Dr. Britta Stolberg

Bendorf, 31.03.2019              …………………………………………………..

 

Marcus Hirsch

Tettnang, 31.03.2019             …………………………………………………..

 

Michael Pfaff

Tettnang, 31.03.2019             …………………………………………………..

 

Nikolaus Epple

Tettnang, 31. 03.2019            …………………………………………………..

 

Christiane Empter Zanotti

München, 31. 03.2019           …………………………………………………..

 

Anna Wegener

Lindau, 31. 03.2019               …………………………………………………..

 

Katharina Wiedemann

Lindau, 31. 03.2019               …………………………………………………..

 

Beitragsordnung

 

             Mitgliedsgebühr:

 

-       Vollmitglieder 24 € pro Jahr

-       Fördermitglieder 24 € pro Jahr